Landrat erlässt 12. Allgemeinverfügung. Was und warum?
Quelle: Corona-Sonderseite Burgenlandkreis
Der Landrat des Burgenlandkreises hat am 21. Oktober 2020 eine neue Allgemeinverfügung (Nr.12) erlassen. Über die wichtigsten Bestimmungen sowie über die Notwendigkeit, warum diese Maßnahmen erlassen wurden, möchte der Burgenlandkreis mit dem hier zusammengestellten Fragen-Katalog informieren und bittet die Bevölkerung um Einhaltung der Maßnahmen.
Wer darf eigentlich Regelungen zu Corona erlassen?
In der öffentlichen Berichterstattung stehen die Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten im Mittelpunkt. Die dort gefassten Beschlüsse sind allerdings nur politischer Art und nicht rechtlich für die Einwohner verbindlich. Sie stellen aber Empfehlungen an die Länder und Landkreise dar, wie man verfahren soll.
Die Gesundheitsbehörden der Länder, das sind in Sachsen-Anhalt vor allem die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Gesundheitsämtern, das Landesverwaltungsamt und das Sozialministerium sind zuständig für Maßnahmen nach dem (Bundes-)Infektionsschutzgesetz (InfSchG). Außerdem hat der Bundestag auch die Landesregierungen der Bundesländer ermächtigt, durch Verordnungen Regelungen zu erlassen.
Etwas Anderes sind Regelungen, die Arbeitgeber treffen (müssen), um ihre Arbeitnehmer vor Ansteckung zu schützen. Diese finden ihre Grundlage in der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz.
Auch Regelungen, die Betriebe, Verwaltungen, Schulen, Ladenbesitzer oder Restaurantbesitzer für den Zutritt zu ihren Gebäuden oder Grundstücken treffen, sind hiervon zu unterscheiden. Diese Regelungen fußen auf dem jeweiligen Hausrecht.
Die Verpflichtung z.B. zum Tragen einer Maske kann sich also aus drei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.
Bei einer sog. „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, die durch den Bundestag festgestellt werden muss, darf auch das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls gewisse Regelungen erlassen.
Warum erlässt der Burgenlandkreis überhaupt eine Regelung?
Nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) sind die Landkreise als untere Gesundheitsbehörden für Maßnahmen zuständig, um die Ausbreitung infektiöser Erkrankungen zu verhindern. Daneben kann die Landesregierung auch entsprechende Verordnungen erlassen. Dies ist durch die 8. Eindämmungsverordnung vom 15.09.2020 in Sachsen-Anhalt zuletzt geschehen. Hierin und aufgrund der Zuständigkeit nach dem InfSchG ist aber den Landkreisen die Möglichkeit gegeben, nach der lokalen Lage auch schärfere Maßnahmen anzuordnen.
Daher gelten im Burgenlandkreis die Regeln der 8. Eindämmungsverordnung weiter, wie z.B. die Verpflichtung, im öffentlichen Personennahverkehr die Maske zu tragen, soweit sie nicht durch die Allgemeinverfügung abgeändert werden. Alle Vorschriften sind auf dieser Corona-Sonderseite des Burgenlandkreises unter Veröffentlichungen auch nachlesbar.
Warum sind überhaupt neue Einschränkungen notwendig?
Im Burgenlandkreis steigen die Zahlen der infizierten Personen in den letzten Wochen stark an. Diese Entwicklung kann auf der Homepage für jeden Tag nachvollzogen werden. Im Frühjahr wies der Burgenlandkreis im Vergleich zu anderen Regionen Deutschlands und Europas verhältnismäßig geringe Infektionszahlen auf und kam demnach gut durch die Coronapandemie. Derzeit sind die Fallzahlen mit derzeit 135 aktiven Fällen (Stand 22.10.2020) leider so hoch wie nie. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bereits bei 52,6 (Stand 22.10.2020). Es gilt das derzeitige exponentielle Wachstum zu verlangsamen, um die Gesundheit der Bevölkerung des Burgenlandkreises zu schützen.Wieso weichen die Zahlen des Burgenlandkreises von den Angaben des Landes und denen des Robert-Koch-Instituts (RKI) ab?
Alle Labore sind verpflichtet, die positiven Befunde an das Gesundheitsamt zu melden, wo der Erkrankte seinen Wohnsitz hat. Der Burgenlandkreis legt immer die Zahl der positiven Befunde (also der gemeldeten Infektionen) zu Grunde, die am entsprechenden Tag bis 15.30 Uhr eingegangen sind. Das Gesundheitsamt meldet die Infektionen weiter an das Land, die die Zahlen dann weiter an das RKI geben.
Bereits bei der Meldung von uns an das Land kommt es zu Zeitverzögerungen, weil die (digitale) Meldung an das Land erst dann erfolgen kann, wenn der Fall ausermittelt ist. Das kann mehrere Tage dauern, wenn (wie derzeit) mitunter bis zu 100 Kontaktpersonen zu ermitteln sind. Auch zwischen dem Land und dem RKI kommt es zu Verzögerungen.
Wir stellen daher für die Entscheidungen zu Maßnahmen, auch Allgemeinverfügungen, im Burgenlandkreis nur auf unsere eigenen, täglich aktualisierten Daten ab.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Vielzahl von Verordnungen nicht mehr verstehe?
Der Burgenlandkreis ist sich bewusst, dass es für die Bürgerinnen und Bürger derzeit schwer ist, die sich schnell verändernden Bestimmungen von Allgemeinverfügungen zu verstehen und mitunter nachzuvollziehen. Daher hat der Burgenlandkreis seit März 2020 ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses beantwortet in einem persönlichen Gespräch die aufkommenden Fragen. Oftmals trägt ein persönliches Gespräch schnell zur Klärung bei und verringert aufkommende Unsicherheiten. Das Bürgertelefon ist unter der Nummer 03445 73-1646 werktags von 8 bis 16 Uhr und jetzt auch wieder am Wochenende von 13 bis 18 Uhr zu erreichen.Wo stecken sich derzeit die meisten Personen an Corona im Burgenlandkreis an?
Die meisten Ansteckungen erfolgen mit 28 % durch private Kontakte bzw. private Feiern. Daher hat der Burgenlandkreis in der neuen Allgemeinverfügung die Zahl der zulässigen Teilnehmer an privaten Feier eingeschränkt und eine weitergreifende Maskenpflicht eingeführt.
Quellen der Neuinfektionen seit Anfang Oktober bis zum 20.10.2020
Wie viele Personen dürfen sich bei privaten Feiern im Burgenlandkreis treffen?
Private Feiern in geschlossenen Räumen sind auf 15 Personen sowie im Freien auf 25 Personen begrenzt. Bei einer fachkundigen Organisation (beispielsweise in einer Gaststätte) sind in geschlossenen Räumen 75 Personen zulässig. Unter freiem Himmel sind 150 Personen zulässig. Diese Zahlen sind geringer als die in der 8. Eindämmungsverordnung durch das Land bestimmten Höchstgrenzen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Beschränkung?
Diese Beschränkungen gelten nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.Was gilt bei anderen Veranstaltungen?
Für geschäftliche Veranstaltungen, aber auch Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen sowie Volksfesten hat der Burgenlandkreis die Zahl der zulässigen Teilnehmer begrenzt: unter freiem Himmel auf 500 Personen, in geschlossenen Räumen auf 100 Personen. Im Burgenlandkreis gilt aufgrund der Allgemeinverfügung darüber hinaus auch folgende zusätzliche Regelung, wenn der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann: Dann darf es höchstens eine Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sein und alle Besucher sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Wo muss ich nun eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Die Mund-Nasen-Bedeckung ist wie bisher immer dann zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Zusätzlich legt die Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises vom 21.10.2020 Folgendes fest:
Sportveranstaltungen:
Beim Besuch von Sportveranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem ist die Nutzung von sogenannten Tröten und Fanfaren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten untersagt, die durch Atemluft betrieben werden. Der Grund hierfür ist, dass durch die Atemluft Ansteckungen erfolgen können.
Gastronomie:
Besucher von gastronomischen Einrichtungen müssen, außer wenn sie an Tischen sitzen, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Also auf dem Weg von und zum Tisch sowie zu den Toiletten. Dagegen wurde auf eine Einführung einer Sperrstunde oder ein Alkoholverbot verzichtet.
Ladengeschäfte, Märkte und vergleichbaren Einrichtungen:
Besucher müssen nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf Freiflächen von Ladengeschäften, auf Messen, Ausstellungen oder Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wie lange gelten diese Einschränkungen?
Diese Beschränkungen gelten vorerst bis einschließlich 4. November 2020.
Allgemeinverfügung Nr. 12 zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Amtliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende Allgemeinverfügung Nr. 12
- Private Feiern:
Abweichend von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind private Feiern, unabhängig von ihrem Anlass und der Örtlichkeit, unter freiem Himmel auf 25 Personen, in geschlossenen Räumen auf 15 Personen begrenzt. Bei fachkundiger Organisation i. S. d. § 2 Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist in geschlossenen Räumen eine Teilnehmerzahl von 75 Personen bzw. unter freiem Himmel eine Teilnehmerzahl von 150 Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit Verwandten bis zum dritten Grade (§ 1589 BGB) sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. - Veranstaltungen:
Abweichend von § 2 Abs. 3, Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind Veranstaltungen, insbesondere:- aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien,
- kirchliche und standesamtliche Trauungen, Beerdigungen und Beisetzungen (für die anschließenden privaten Feiern gilt Ziff.1),
- kulturelle Veranstaltungen, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV fallen unter freiem Himmel auf 500 Personen, in geschlossenen Räumen auf 100 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
- Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen:
Abweichend von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, auf 500 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Sportveranstaltungen:
Bei Sportveranstaltungen gem. § 8 der 8. SARS-CoV-2- EindV haben Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV2-EindV zu tragen. Die Nutzung von sog. Tröten und Fanfaren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten ist untersagt, soweit sie durch Atemluft betrieben werden. - Gastronomie:
Besucher von gastronomischen Einrichtungen gem. § 6 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben, außer sitzend an Tischen, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Ladengeschäfte, Märkte und vergleichbare Einrichtungen:
Abweichend von § 7 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf entsprechenden Freiflächen von Ladengeschäften, auf Messen, Ausstellungen oder Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Ausnahmen von Ziff. 1 bis 6 bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Diese ist unter Vorlage eines Hygienekonzepts beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu beantragen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 7 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro angedroht.
- Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
- Die am 16.10.2020 unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemachte Allgemeinverfügung Nr. 11 wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 21. 10. 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 04.11.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 53 Abs. 4 SOG LSA haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den 21.10.2020
Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg, den 21.10.2020