Land veröffentlicht Richtline zur Strukturwandelförderung
Richtlinie „Sachsen-Anhalt Revier 2038“ veröffentlicht. Projekte in Bereichen Digitalisierung, Städtebau und Regionalentwicklung, Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer, touristische Infrastruktur oder Klima- und Umweltschutz werden mit 1,6 Milliarden unterstützt.
Die Richtlinie ermöglicht eine Förderung in allen gesetzlich verankerten Förderbereichen des vom Bund im Juli 2020 beschlossenen Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen. Inhaltlich müssen sich zukünftige Fördervorhaben in das im Gesetz vorgegebene Leitbild für das Mitteldeutsche Revier einordnen können. Für 2021 stehen bereits mehrere Projekte der fünf Braunkohle-Gebietskörperschaften in den Startlöchern. Nun steht die Richtlinie zur Beantragung und Umsetzung der Projekte.
Was und wie gefördert wird:
Förderbereiche
Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
2.1 wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
2.2 Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
2.3 öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
2.4 Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
2.5 Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
2.6 Touristische Infrastruktur,
2.7 Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
2.8 Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
2.9 Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; bergrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens bleiben unberührt.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss bzw. als nicht rückzahlbare oder bedingt rückzahlbare Zuweisung gewährt.
An den zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investition beteiligt sich der Bund mit bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsempfänger leisten grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 übernimmt das Land den Eigenanteil der Gebietskörperschaften vollständig.
Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000,- EUR förderfähig.
Was muss grundsätzlich beachtet werden?
Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104b Grundgesetz eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus.
Somit sind solche investive Maßnahmen förderwürdig, die der Umsetzung des Leitbildes zum Mitteldeutschen Revier und des darauf beruhenden Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und
1. zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder
2. die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.
Bei Investitionsvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände soll eine Prüfung der Förderwürdigkeit bereits vor der Antragstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft erfolgen.
Hilfe und Unterstützung
Wo gibt es Antragsunterlagen?
Die Antragsunterlagen werden aktuell erarbeitet und schnellstmöglich auf dieser Webseite zur Verfügung gestellt.An wen kann ich mich für weiterführende Informationen wenden?
Unter der folgenden E-Mail steht Ihnen das Team der Stabsstelle Strukturwandel gerne zur Verfügung:
strukturwandel(at)stk.sachsen-anhalt.deWas ist die rechtliche Grundlage der Richtlinie?
Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020.