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Muss stinken, was manchem stinkt?

Muss stinken, was manchem stinkt?

Fragen und Antworten zur Erhebung von Beiträgen für sog. „Altanschliesser“.

Jede Menge Fragen, Meinungen und Irritationen gibt es nach der Bekanntmachung der Stadt Zeitz zur Erhebung eines nachträglichen Beitrages in Sachen Abwasserbeseitigung – dem Herstellungsbeitrag II.

Wer für seinen Anschluss an das Abwassernetz noch keinen Beitrag bezahlt hat, wird jetzt zur Kasse gebeten. Derzeit verschicken Kommunen die Bescheide an viele Grundstücksbesitzer und wollen sie so nachträglich an den Kosten für den Ausbau von Kläranlagen und Leitungsnetzen beteiligen.

Manche meinen unberechtigte Abzocke, andere reden von nachträglicher Heilung von hausgemachten Schlampereien. Was ist dran an den Bescheiden? Sind die Forderungen berechtigt?

ZeitzOnline hat Informationen gesammelt. Die Satzung, die Grundlage für die Bescheide ist finden Sie hier:

Satzung laden

Rechtslage

Bis zum Ende des Jahres haben die Kommunen und Verbände in Sachsen-Anhalt noch Zeit, nachträglich Anschlussbeiträge von den Grundstücksbesitzern zu verlangen, den sogenannten Herstellungsbeitrag II.

Ab 2016 gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist für solche Forderungen. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2013 geurteilt.

Bundesverwaltungsgericht: Altanschliesser müssen zahlen

„Grundstücksbesitzer mit Abwasseranschlüssen aus DDR-Zeiten können dafür in Mecklenburg-Vorpommern auch nach vielen Jahren noch zur Kasse gebeten werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit erklärten die Richter Beitragsbescheide, die ein Zweckverband gegen sogenannte Altanschließer erhoben hatte, für rechtens. Die Revisionen der Grundstückseigentümer wurden abgewiesen.“ (16.4.2015)

Dennoch macht es Sinn, sich mit den wichtigsten Fragen auseinanderzusetzen. Hier einige davon:

FAQ Widerspruch (eigene Recherchen)

  1. Ich habe den Bescheid erhalten und will dagegen vorgehen. Was muss ich tun?

    Sie müssen auf jeden Fall innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Stichtag ist das Zustellungsdatum des Bescheids.

    Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden, eine Begründung kann später nachgereicht werden. Trotzdem sollten Sie unter Vorbehalt bezahlen. Dann haben Sie Zeit, sich bis zum Eintreffen des Widerspruchsbescheides rechtlich beraten zu lassen.

  2. Wo finde ich Beratung?

    Beratung bietet unter anderem der Eigentümerverband Haus Grund an: Landesverband Haus Grund Sachsen-Anhalt e. V. an.

    Steinigstr. 7
    39108 Magdeburg
    Tel.: 0391 / 731 68 32
    E-Mailhugsa@onlinehome.de.

  3. Ich plane, ein Haus zu kaufen. Wie kann ich mich gegen künftige Forderungen absichern?

    Dann sollten Sie im Kaufvertrag regeln, dass Beiträge, die vor dem Kauf entstanden sind, vom Verkäufer zu tragen sind, und Beiträge, die danach entstanden sind, vom Käufer.

    Es sollte zugesichert werden, dass das Grundstück voll erschlossen ist. Dann sind sie rechtlich auf der sicheren Seite. Im Kaufvertrag sollte nicht das Bescheiddatum in der Frage entscheidend sein. Denn der Bescheid wird an den verschickt, der aktuell im Grundbuch steht.

  4. Welche Unterlagen benötige ich bei Inanspruchname einer Rechtsberatung?

    Sie brauchen den Beitragsbescheid, einen Grundbuchauszug zum betroffenen Grundstück, möglichst einen Flurkartenauszug sowie die Satzung ihres Abwasserverbandes, in der die Beiträge stehen.

    Die Satzung finden Sie hier:

    Satzung laden

    Ggf. kann auch Ihr Kaufvertrag wichtig sein, je nachdem wie und wann Sie das Grundstück erworben haben.

  5. Ich habe einen Widerspruchsbescheid erhalten. Was muss ich tun?

     

    Sie haben jetzt nur noch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen. Das muss mit einer Frist von einem Monat, ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, erfolgen. Vor dem Verwaltungsgericht können Sie sich selbst vertreten, aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Günstig ist es immer, wenn sich mehrere Betroffene zu einer Gemeinschaft zusammenschließen und versuchen, ihr Recht zu erstreiten.

FAQ zur Thematik (Quelle: zeitz.de)

  1. Wer ist Altanschlussnehmer?

    Als Altanschlussnehmer werden all jene Grundstückseigentümer bezeichnet, deren Grundstück bereits vor dem 15.06.1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war oder angeschlossen werden konnte. Davon sind Anschlüsse aus DDR- Zeiten, aber auch noch ältere Anschlüsse betroffen.

    Von diesen Altanschlussnehmern sind die Neuanschlussnehmer, deren Grundstücke erstmals nach dem 15.06.1991 an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden konnten oder angeschlossen wurden, abzugrenzen. Neuanschlussnehmer werden seit diesem Zeitpunkt mit einem Herstellungsbeitrag I belegt. Die Bescheidempfänger für den Herstellungsbeitrag I haben einen größeren Vorteil, daher ist dieser Beitragssatz größer als der für den Herstellungsbeitrag II.

  2. Wieso 25 Jahre nach der Wende noch einen Beitrag zahlen?

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt ist es rechtswidrig, nur die Neuanschlussnehmer an der Finanzierung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zu beteiligen, weil damit der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verletzt wird.

  3. Wieso war die alte Abgabenerhebung ungerecht?

    Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren gedeckt.

    Ein Beitrag ist eine einmalige Beteiligung des Grundstückseigentümers an den Investitionen für die öffentliche zentrale Abwasseranlage, wobei aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen eine 100%-ige Deckung der Investitionskosten durch Beiträge nicht möglich ist.

    Der ungedeckte Teil der Investitionskosten fließt neben den laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlage in die verbrauchsabhängigen Abwassergebühren ein.

    Da Altanschlussnehmer und Neuanschlussnehmer den gleichen Gebührensatz zahlen, werden die Beitragszahler (Neuanschlussnehmer) letztlich höher belastet werden als Nichtbeitragszahler (Altanschlussnehmer).

    Diese Benachteiligung ist nun durch die Erhebung von Beiträgen gegenüber den Altanschlussnehmern, oder - wenn eine Erhebung nicht mehr möglich ist - durch deutlich unterschiedliche Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler zu beseitigen, wobei die Nichtbeitragszahler mit wesentlich höheren Gebühren zu belasten wären.

  4. Wofür soll ich einen Beitrag zahlen? Vor meinem Grundstück wurde nichts neu gebaut.

    Hier liegt das wohl größte Verständnisproblem. Werden Neuanschlussnehmer mit einem Beitrag belegt, wurde zuvor deutlich sichtbar eine entsprechende (Kanalbau)Leistung vor ihrem Grundstück erbracht. Bei Altanschlussnehmern muss dagegen keine unmittelbare Baumaßnahme im Auftrag des EB Abwasserbeseitigung zu sehen sein. Dennoch nehmen letztlich Alt- wie Neuanschlussnehmer dieselbe Leistung bzw. den gleichen Vorteil eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Abwasseranlage als Gesamtanlage in Anspruch.

    Demnach sind auch die Kosten der Gesamtanlage von allen Anschlussnehmern gemeinsam und gleichermaßen zu tragen, auch wenn vor jedem einzelnen Grundstück verständlicher Weise nur ein Bruchteil dieser Gesamtanlage aus komplettem Kanalnetz, Druckrohrleitungen, Pumpwerken, Vorreinigungsanlagen, Zentralklärwerk etc. existiert.

    Am anschaulichsten ist das mit unserem Zentralklärwerk darzustellen. Dieses wurde 1997 in Betrieb genommen. An seiner Beitragsfinanzierung haben sich bisher nur die Empfänger eines Bescheides für Herstellungsbeitrag I beteiligt, nicht aber die Grundstücke, die bereits vor dem 15.06.1991 angeschlossen waren.

  5. Wie errechnet sich der Beitragssatz?

    Zur Ermittlung der Beitragssätze wurde eine Kalkulation durchgeführt. Die Kalkulation unterscheidet zwischen dem Herstellungsbeitrag I und II.

    Herstellungsbeitrag I (Neuanschlussnehmer):

    Bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrags I werden alle vergangenen (ab 15.06.1991) und künftigen Investitionsaufwendungen des EB Abwasserbeseitigung Zeitz gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept erfasst. Dabei ist die Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Diese besteht nicht nur aus dem einzelnen Grundstücksanschluss oder dem Kanal vor einem einzelnen Grundstück, sondern aus einem großen Kanalnetz von mehreren hundert Kilometern Länge, diversen technischen Anlagen (Pumpwerke, Druckrohrleitungen etc.) sowie dem Zentralklärwerk in Göbitz.

    Von diesen Aufwendungen werden alle gewährten Fördermittel sowie die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser über das Mischwassersystem abgezogen.

    Die danach verbleibende Kostensumme wird durch die Gesamtfläche aller erschlossenen/anschließbaren Grundstücke im Entsorgungsgebiet (Solidargemeinschaft) geteilt, woraus sich der höchstmögliche Beitragssatz ergibt. Der letztlich erhobene Beitragssatz wird nach einer eingehenden Beratung und Interessenabwägung durch einen Beschluss der Mitglieder des Stadtrates festgelegt. Der tatsächliche Beitragssatz darf den kalkulierten höchstmöglichen Beitragssatz nicht überschreiten.

    Der Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag I beträgt 1,52 €/ qm der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

    Herstellungsbeitrag II (Altanschlussnehmer):

    Im Rahmen der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II werden nur jene Investitionsmaßnahmen nach dem 15.06.1991 berücksichtigt, die die Abwasserbeseitigung/Abwasserbeseitigungsanlagen hinsichtlich der Reinigungsleistung und der technischen Ausstattung (gegenüber ihrem letzten tatsächlichen Zustand vor den betroffenen Maßnahmen) verbessern. Technische Erneuerungen im Bereich der Abwasserbeseitigung führen zu einer Verbesserung der Abwasserqualität und damit zu einer Minderbelastung unserer Gewässer. Die entsprechenden Investitionskosten werden auch hier nach dem Prinzip der Solidargemeinschaft auf die Gesamtfläche der bevorteilten Grundstücke umgelegt.

    Der Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II beträgt 0,93 €/ qm der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

    Für alle Grundstücke im Entsorgungsgebiet, die den gleichen Erschließungstatbestand haben (Neuanschlussnehmer oder Altanschlussnehmer), gilt auch der jeweils gleiche Beitragssatz.

  6. Warum wird der Beitrag anhand der Grundstücksfläche erhoben?

    Der Beitrag ist eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht. Daher ist auch nur ein grundstücksbezogener Beitragsmaßstab zulässig bzw. hat vor der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Bestand.

    Maßstäbe wie die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen oder die Höhe des Abwasseranfalls sind dagegen unzulässig.

  7. Was passiert mit den Beitragseinnahmen?

    Die Einnahmen zum Herstellungsbeitrag II werden ausschließlich für die Ablösung von Krediten, die in der Vergangenheit für die Erstellung von Abwasseranlagen (z.B. für das Zentralklärwerk) aufgenommen wurden sowie für neue Inverstitionen in zur Verbesserung unserer Abwasseranlagen eingesetzt. Die Auflösungsbeträge werden unmittelbar zur Reduzierung der Abschreibungen eingesetzt. Dies hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren für alle und die Abgabengerechtigkeit.

  8. Werden Eigenleistungen nach Selbstherstellung auf den Beitrag angerechnet?

    Eine Anrechnung kann nicht erfolgen, zumal die betreffenden Anlagenteile als kostenlos übertragenes Anlagevermögen nicht in die Beiträge einfließen. Außerdem sind vom Grundsatz her alle Anlagen, die im öffentlichen Bereich liegen, mit dem Einigungsvertrag Eigentum der jeweiligen Stadt oder Gemeinde bzw. des öffentlichen Abwasserentsorgers geworden.

  9. Was ist der sogenannte Vorteil? Warum sind nur Grundstückseigentümer und nicht Mieter betroffen?

    Beitragspflichtig ist immer nur der Grundstückseigentümer.

    Eine Erschließung, ob mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder einer Straße, ist stets grundstücksbezogen! Der Eigentümer (oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter) nutzt das Grundstück auf Dauer, er ist verfügungsberechtigt (er kann das Grundstück z. B. verkaufen oder anders nutzen), ihm stehen eventuelle Wertsteigerungen zu, er kann für die Nutzung seines Eigentums eine Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient dem Grundstück dauernd.

    Ein Mieter nutzt ein Grundstück jedoch nur für die Zeit der Mietdauer, weshalb Mieter nicht in die Beitragserhebung einzubeziehen sind. Ebenso ist der durch den Grundstückseigentümer gezahlte Beitrag nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegbar. Mieter werden demnach nicht an der Beitragserhebung beteiligt. - Sie profitieren im Gegenteil von der Beitragserhebung, da sich die Beitragseinnahmen letztlich positiv auf die Höhe der Abwassergebühren (verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren) und damit die Wohnnebenkosten auswirken.

  10. Wann muss ich mit dem Bescheid rechnen?

    Die Vorbereitungen für die Beitragserhebung sind im Großen und Ganzen abgeschlossen, so dass die ersten Beitragsbescheide zeitnah, beginnend im Oktober 2015, versandt werden.

    Aufgrund der Änderung/Ergänzung des KAG LSA um eine Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren und einer Nachlauffrist bis 31.12.2015 muss die Beitragsbescheidung bis dahin abgeschlossen sein.

    Der Bescheid enthält alle dem EB Abwasserbeseitigung Zeitz aufgrund amtlicher Daten vorliegenden Angaben zum Grundstück. Sollten die Daten im Ausnahmefall nicht korrekt sein, besteht die Möglichkeit,diese unter Vorlage amtlicher Daten durch den Grundstückseigentümer zu ändern.

    Der Beitragsbescheid an sich wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wird.

    Zum gleichen Zeitpunkt ist auch die Beitragszahlung fällig, d.h. der Beitrag muss auf das im Bescheid angegebene Konto des EB Abwasserbeseitigung Zeitz überwiesen sein; dies übrigens auch dann, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie den ggf. zu viel bezahlten Betrag erstattet.

    Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit ist kein Widerspruchsgrund!

  11. Ich habe nur ein kleines Einkommen, nicht genug Geld, den Beitrag in einer Summe zu zahlen. Was nun?

    In diesem Falle besteht auf der Grundlage des KAG LSA die Möglichkeit einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung. Bitte treten Sie rechtzeitig - in jedem Falle vor Eintritt der Fälligkeit einen Monat nach Erhalt des Bescheides - an uns heran. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Beitragsbescheid. Beachten Sie, dass bei Überschreitung der Fälligkeit per Gesetz Säumniszuschläge von immerhin einem Prozent der offenen Summe je angefangenem Monat entstehen. Stundungszinsen liegen dagegen deutlich niedriger. Die Zinssätze sind gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig vom Marktzins.

    Eine Stundung kann in Abhängigkeit Ihrer finanziellen Möglichkeiten über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab Fälligkeit erfolgen. Darüber hinausgehende Zeiträume sind nur im Einzelfall als Verrentung mit entsprechender Grundbucheintragung möglich.

Wir haben die Hoffnung, dass wir etwas helfen konnten, Licht in die dunklen Kanäle zu bringen.

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About The Author

REINER ECKEL Jahrgang 1953, wohnt in Zeitz. Der Web 2.0-Enthusiast ist in Sachen Web, Grafik und Layout als Autodidakt unterwegs. Betreibt zeitzonline.de seit 23. Februar 2011.

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