Bundesregierung setzt Soforthilfeprogramm auf
Es hat gedauert und es wurde Zeit, freien Orchestern und Ensembles unter die Arme zu greifen. 5,4 Millionen Euro steckt sie nun in ein Soforthilfeprogramm.
Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Antragsteller können bis zu 200.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm erhalten.
Ein Schwerpunkt des Programms liegt auf der Förderung von Präsentations- und Vermittlungsformaten, die in Reaktion auf die besonderen Bedingungen der Pandemie entwickelt werden. Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.
Voraussetzung ist, dass die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.
Hier die Fördergrundsätze, der Antrag und Fragen und Antworten:
Fragen und Antworten
Wer wird gefördert?
Die Ausschreibung richtet sich an professionelle Sinfonie- und Kammerorchester sowie Instrumentalensembles in vergleichbarer Besetzungsstärke mit Sitz in Deutschland, die überwiegend (im Wirtschaftsjahr zu mehr als 50 % aus z.B. Einnahmen, Spenden, und/oder Sponsorenmitteln) privat finanziert sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Ensembles über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren eine durchschnittliche künstlerische Produktionszeit von mindestens 32 Wochen /Jahr oder Spielzeit nachweisen können und das bundesweite Musikleben mit regelmäßigen Konzerten unterschiedlichster Formen gestalten.Was wird gefördert?
Als einmalige Projektförderungen werden Vorhaben gefördert, die geeignet sind, die besondere künstlerisch kulturelle Qualität des jeweiligen Ensembles / Orchesters in seinem spezifischen Segment zu erhalten. Die Projekte sollen dahingehend unterstützen, dass die kreativen Potentiale der Musikerinnen und Musiker in der Übergangszeit für die konzeptionelle Entwicklung und Vorbereitung neuer Projekte oder für Entwicklung von anderen Formen der Vermittlung und Präsentation genutzt werden können. Besonders begrüßt werden Projekte, die sich mit den Konsequenzen aus der weltweiten Pandemie für das kulturelle Leben und den globalen Kulturaustausch künstlerisch auseinandersetzen. Sie erfolgt als einmalige ProjektförderungWelches Ziel wird verfolgt?
Ziel ist, die Vielfalt der Orchesterlandschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten und die künstlerische Kreativität sowie Vielseitigkeit der Ensembles zu erhalten und die Arbeit der hochqualifizierten Orchester und größeren Ensembles, die den internationalen Ruf Deutschlands mitprägen, zu unterstützen, zu stärken, zu sichern und nach außen sichtbar zu machen.Wie erfolgt die Antragsstellung?
Das Formblatt steht auf der Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Download zur Verfügung. Der Antrag muss eine Projektbeschreibung sowie einen korrespondierenden, detaillierten, ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Eine Auflistung der ausgefallenen künstlerischen Vorhaben im vorgesehen Projektzeitraum ist beizufügen.
Die Antragsstellung kann ab der Veröffentlichung erfolgen. Er ist in einfach schriftlicher Ausfertigung an folgende Anschrift zu richten:Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Referat K22
Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn - und
zwingend per E-Mail an K22@bkm.bund.de zu senden.Wie wird über die Förderung entschieden?
Die Förderentscheidung erfolgt durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Hinzuziehung fachlicher Expertise im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge sollen bis spätestens zum 15. Mai 2020 eingegangen sein.Welcher Zeitrahmen wird verfolgt?
Die Förderung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten.Welche Kosten sind zuwendungsfähig?
Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere:- projektbezogene Ausgaben (z.B. Musiker-, Dirigenten- und Solistenhonorare, KSK, GEMA, Mietkosten, etc.),
- allgemeine Ausgaben für Planung, Organisation, Probenräume, Verwaltung, Werbung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten (in analoger Anwendung des BRKG).
- Infrastrukturkosten zur Weiterführung der Arbeit und für die Umsetzung der Projekte benötigen Infrastruktur, insbesondere die Sicherung von Mieten für Räume, sofern die nicht durch andere öffentliche Zuwendungen bereits abgedeckt werden.
- Darüber hinaus sind auch Investitionen in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in technisches Equipment, das für neue technische Präsentationsformen benötigt wird, möglich. Nicht förderfähig sind u.a.: Kosten des Unternehmens (Umfirmierung, Gründung, Standortverlegung), Kosten vor bzw. während der Antragstellung, Baukosten
Welcher Eigenanteil muss eingebracht werden?
Die Förderung setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung voraus, die bei der Finanzierung in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtausgaben. Eine Beteiligung an der Finanzierung kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel sowie (unbare) Eigenleistungen erbracht werden.Kann ich für das gleiche Vorhaben auch Mittel eines Landes oder einer Stadt erhalten?
Grundsätzlich ist dies zulässig, aber diese Mittel sind im Antrag unbedingt anzugeben.Welche Unterlagen muss ich zur Begründung des Antrags vorhalten?
- Auflistungen der Stammbesetzung über die vergangenen drei Jahre / Spielzeiten (getrennt für die einzelnen Jahre / Spielzeiten)
- Dokumentation der Absagen
Wie unterscheidet sich das Zusatzprogramm vom bisherigen Programm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“ und wird dies fortgesetzt?
Mit dem hier ausgeschriebenen Programm wird zunächst das Programm Exzellente Orchester in der Bundesrepublik Deutschland auf die aktuelle Situation der Pandemie in veränderter Form für das Jahr 2020 ausgeschrieben. Über die reguläre Fortsetzung des Programmes ab 2021 wird anhand der Entwicklung der Pandemie und der Bedarfslage rechtzeitig entschieden.
Inwieweit sind Regelungen der EU einschlägig?
Im EU Sprachgebrauch gelten auch öffentliche Zuschüsse als Subvention, die beispielsweise an kulturelle und/oder gemeinnützige Institutionen gewährt werden. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, da sie negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU haben können. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das EU-Recht allerdings Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot. Die entsprechenden EU-Beihilferegelungen bestimmen detailliert, in welchen Bereichen, zu welchen Bedingungen und bis zu welcher Höhe Beihilfen gewährt werden dürfen. Bekannte Beihilferegelungen sind die De-minimis-Verordnungen und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).Was bedeutet „De-minimis“?
Bei der Ausreichung von Fördermitteln gibt es eine Untergrenze, die nicht als Subvention einordnet, wenn es sich um Kleinbeträge handelt. Somit können EUMitgliedsstaaten Zuschüsse an ein Unternehmen von maximal 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren vergeben, die aufgrund ihres vergleichsweise geringen Volumens nicht von der EU genehmigt werden müssen. Übersteigen die gewährten Beihilfen beziehungsweise Zuschüsse diese Summe, bedarf es der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Hintergrund ist, dass sonst der Wettbewerb verzerrt werden könnte.
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